Gesetze / Krisendestillationsverordnung 2026
KDV 2026§ 5 Nachweis der Destillation; Auszahlung der Unterstützung
Stand: 05.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KDV%202026/5#abs-1 (1) Nach Abschluss der Destillation hat der Begünstigte der zuständigen Stelle bis zum 1. April 2027 Folgendes vorzulegen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KDV%202026/5#abs-2 (2) Die zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob die destillierte Menge der zur Unterstützung bewilligten Menge an zu destillierendem Wein entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KDV%202026/5#abs-3 (3) Sofern die destillierte Menge der zur Unterstützung bewilligten Menge an zu destillierendem Wein entspricht oder diese übersteigt, hat die zuständige Stelle die mit Bescheid nach § 4 Absatz 4 Satz 1 bewilligte Unterstützung bis spätestens zum 31. Mai 2027 an den Begünstigten auszuzahlen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KDV%202026/5#abs-4 (4) Sofern die destillierte Menge eines Begünstigten die zur Unterstützung bewilligte Menge an zu destillierendem Wein um nicht mehr als 25 Prozent unterschreitet, hat die zuständige Stelle die bewilligte Unterstützung durch Bescheid nach Satz 2 zu reduzieren. Die zu gewährende reduzierte Unterstützung ist zu berechnen und festzusetzen, indem nur die destillierte Menge an Wein mit dem Betrag nach § 2 Absatz 5 multipliziert wird. Die nach Satz 2 festgesetzte Unterstützung ist bis spätestens zum 31. Mai 2027 an den Begünstigten auszuzahlen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KDV%202026/5#abs-5 (5) Sofern die destillierte Menge eines Begünstigten die zur Unterstützung bewilligte Menge an zu destillierendem Wein um mehr als 25 Prozent unterschreitet, hat die zuständige Stelle die bewilligte Unterstützung durch Bescheid nach Satz 2 zu reduzieren. Die zu gewährende reduzierte Unterstützung ist zu berechnen und festzusetzen, indem die destillierte Menge an Wein mit 50 Prozent des Betrags nach § 2 Absatz 5 multipliziert wird. Die nach Satz 2 festgesetzte Unterstützung ist bis spätestens zum 31. Mai 2027 an den Begünstigten auszuzahlen.